Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.07.2013,
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Mit seiner am 20.06.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30.05.2012 mit Ablauf des 30.06.2012 beendet worden ist.
Der am 21.01.1956 geborene Kläger war seit dem 01.07.2007 bei der Gesellschaft zur Förderung der Beschäftigung Kreis Viersen gGmbH (im Folgenden: GFB) als Fachassistent im Bearbeitungsservice Leistungen
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