Die Parteien streiten um die Frage, inwieweit Wochenfeiertage, an denen die Klägerin nach dem maßgebenden Dienstplan arbeitsfrei hat, bei der Berechnung ihrer Soll-Arbeitszeit zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist als Krankenschwester im Krankenhaus ... des beklagten Landes in Wechselschicht mit einer Vollzeit von zur Zeit 38,5 Stunden/Woche tätig. Sie ist im Bereich der Gynäkologie/Geburtshilfe eingesetzt, in welchem an allen Kalendertagen 24 Stunden pro Tag gearbeitet wird. Der Einsatz der Klägerin erfolgt auf der Grundlage eines Dienstplanes. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|