LAG Hamm - Urteil vom 22.01.2015
11 Sa 1228/14
Normen:
TzBfG § 14 II;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 693/14

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Berechnung von Zeiten sachgrundloser Befristung

LAG Hamm, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 1228/14

DRsp Nr. 2015/4436

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Berechnung von Zeiten sachgrundloser Befristung

Bei Abschluss des streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages länger als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigungen stehen einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18.07.2014 - 3 Ca 693/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 II;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf den 15.07.2014 durch die Verlängerungsvereinbarung vom 21.03.2013 zum Arbeitsvertrag vom 03.07.2012.

Der 1958 geborene Kläger hat in den vergangenen Jahren wiederholt im Betrieb der Beklagten gearbeitet.

Der Kläger gibt an, vom 25.10.2005 bis zum 31.12.2006 als Leiharbeitnehmer der Q AG & Co KG im Betrieb der Beklagten gearbeitet zu haben. Er legt Kopien entsprechender Vertragsunterlagen vor (Bl. 48 - 52 GA). Die Beklagte bestreitet einen solchen Einsatz mit Nichtwissen. Sie verfüge über keine Unterlagen dazu.

Vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2008 war der Kläger auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages mit der Beklagten im Betrieb tätig.

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