Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18.07.2014 -
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf den 15.07.2014 durch die Verlängerungsvereinbarung vom 21.03.2013 zum Arbeitsvertrag vom 03.07.2012.
Der 1958 geborene Kläger hat in den vergangenen Jahren wiederholt im Betrieb der Beklagten gearbeitet.
Der Kläger gibt an, vom 25.10.2005 bis zum 31.12.2006 als Leiharbeitnehmer der Q AG & Co KG im Betrieb der Beklagten gearbeitet zu haben. Er legt Kopien entsprechender Vertragsunterlagen vor (Bl. 48 - 52 GA). Die Beklagte bestreitet einen solchen Einsatz mit Nichtwissen. Sie verfüge über keine Unterlagen dazu.
Vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2008 war der Kläger auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages mit der Beklagten im Betrieb tätig.
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