Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 10.02.2009, 5 Ca 469/08, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 23.09./30.09.2008 nicht zum 30.06.2010 endet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 13.900,74 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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