Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis der Parteien Tantiemeansprüche zustehen.
Der Kläger war vom 01.03.1988 bis zum 30.06.2002 bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte handelt u. a. mit Treib- und Brennstoffen. Der Kläger, der zuletzt als Leiter der Mineralölabteilung und Prokurist tätig war, schloss mit der Beklagten unter dem 19.05.2000 einen Anstellungsvertrag, nach dem er mit Wirkung vom 01.07.2000 zum Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten bestellt wurde. Wegen des genauen Wortlauts des Anstellungsvertrags vom 19.05.2000 wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 5 und 6 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.04.2000 wurde die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer, die in das Handelsregister nicht eingetragen worden war, widerrufen.
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