LAG Köln - Beschluss vom 10.04.2015
11 Ta 52/15
Normen:
§ 115 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8104/13

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des für die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens

LAG Köln, Beschluss vom 10.04.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 52/15

DRsp Nr. 2015/15095

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des für die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens

Schulden sind nur zu berücksichtigen, wenn sie auch tatsächlich getilgt werden

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.02.2014- 2 Ca 8104/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 115 ZPO;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.