Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.03.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.
Der 1957 geborene Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, darunter auch der Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) vom 25. Februar 2015, der in § 12 Ziff. 2 u.a. folgende Regelungen enthält:
"§ 12
Anspruch
(...)
2. Beschäftigte, die
- während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber
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