LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.07.2010
3 Ta 134/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1925/07

Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen für erwachsenen Sohn bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 134/10

DRsp Nr. 2010/14089

Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen für erwachsenen Sohn bei der Prozesskostenhilfe

Ist eine für den erwachsenen Sohn bewirkte Unterstützungsleistung bereits bei der Einkommensberechnung berücksichtigt, hat die Partei Umstände, die eine darüber hinausgehende Unterhaltspflicht rechtfertigen, im Einzelnen darzulegen.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.02.2010 - 2 Ca 1925/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2;

Gründe: