1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Juni 2009, Az. 10 Ca 2440/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Dem beschwerdeführenden Kläger. war für das von ihm eingeleitete Klageverfahren durch Beschluss vom 29. November 2007 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Zugrunde lag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 16. Oktober 2009 nebst Anlagen, in der der Kläger unter anderem angab, neben seiner Ehefrau auch seinen Töchtern R. C., geboren am 10. Juli 1978, sowie P. C., geboren am 4. März 1971, Unterhalt zu gewähren.
Aus der Staatskasse wurden 1.279,01 EUR verauslagt.
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