LAG Köln - Beschluss vom 13.07.2010
1 Ta 130/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1583/09

Berücksichtigung von Strom- und Wasserkosten bei der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 130/10

DRsp Nr. 2010/13762

Berücksichtigung von Strom- und Wasserkosten bei der Prozesskostenhilfe

Strom- und Wasserkosten zählen nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, sondern sind von dem Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO zu bestreiten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.03.2010 teilweise abgeändert. Der Kläger hat bei einem einzusetzenden Einkommen von 220,35 - eine monatliche Rate von 75,-- - zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Mit Beschluss vom 26.03.2010 hat das Arbeitsgericht Bonn Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 567,-- - eine monatliche Rate von 225,-- - zu zahlen hat. Bei der Berechnung der Ratenhöhe ist es u. a. davon ausgegangen, dass von dem Nettoeinkommen ein Erwerbsfreibetrag in Höhe von 176,-- -, ein Unterhaltsfreibetrag in Höhe von 386,-- - sowie Mietkosten in Höhe von 200,-- - in Abzug zu bringen sind. Weitergehende Absetzungsbeträge wurden nicht berücksichtigt.