BSG - Beschluss vom 12.02.2020
B 10 EG 10/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2c Abs 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 EG 19/18
SG Dresden, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 EG 26/17

Berücksichtigung von sonstigen Bezügen bei der ElterngeldberechnungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenLohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung

BSG, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen B 10 EG 10/19 B

DRsp Nr. 2020/4198

Berücksichtigung von sonstigen Bezügen bei der Elterngeldberechnung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung

1. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Einkommensbestandteil als sonstiger Bezug elterngeldrechtlich unbeachtlich ist, kommt es unabhängig von der jeweilige Gesetzesfassung auf die einschlägige lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung an. 2. Alle Lohn- oder Gehaltsbestandteile, die nach lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen als sonstige Bezüge zu behandeln sind, müssen auch elterngeldrechtlich so behandelt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2c Abs 1 S. 2;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache höheres Elterngeld für ihre im April 2017 geborene Tochter.

Der Arbeitsvertrag der Klägerin sieht neben der Zahlung einer Grundvergütung zusätzliche Gratifikationen, Prämien und sonstige andere Leistungen nach Ermessen ihres Arbeitgebers vor. Im Bemessungszeitraum des Elterngelds zahlte ihr Arbeitgeber der Klägerin vereinbarungsgemäß verschiedene zielabhängige Prämien.