Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache höheres Elterngeld für ihre im April 2017 geborene Tochter.
Der Arbeitsvertrag der Klägerin sieht neben der Zahlung einer Grundvergütung zusätzliche Gratifikationen, Prämien und sonstige andere Leistungen nach Ermessen ihres Arbeitgebers vor. Im Bemessungszeitraum des Elterngelds zahlte ihr Arbeitgeber der Klägerin vereinbarungsgemäß verschiedene zielabhängige Prämien.
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