Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2014,
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang darüber, ob Simulatorstunden bei der Berechnung der sog. Mehrflugstundenauslösegrenze zu berücksichtigen sind.
Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 5. Januar 2007 (Bl. 11 f d.A.) bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:
2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Cockpitpersonal der A, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der A sowie aus den Bestimmungen dieses Vertrages.
Der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Cockpitpersonal der Condor und Condor Berlin, gültig ab 1. März 2011 (Bl. 93 f d.A., in der Folge:
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