LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.08.2015
6 Ta 91/15
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a.F.; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2302/11

Berücksichtigung von Schulden im Überprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2015 - Aktenzeichen 6 Ta 91/15

DRsp Nr. 2015/16806

Berücksichtigung von Schulden im Überprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Schulden können nach § 115 Abs 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO aF als abzusetzender Betrag nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch tatsächlich getilgt werden, da sie nur dann effektive Belastungen für den Antragsteller darstellen.2. Wäre die Kostenschuld der Partei im Falle ordnungsgemäßer Zahlung der von ihr entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit geschuldeten Raten im Zeitpunkt einer nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO aF vorzunehmenden Abänderung bereits vollständig erfüllt gewesen, kommt eine Abänderung nicht mehr in Betracht.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Juli 2014 - Az.: 1 Ca 2302/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a.F.; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 a.F.;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen ihm bewilligter Prozesskostenhilfe.

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger mit Beschluss vom 18. Januar 2012 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe einstweilen ohne Ratenzahlungsbestimmung für eine Kündigungsschutzklage und eine Zahlungsklage bewilligt.