Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Juli 2014 - Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen ihm bewilligter Prozesskostenhilfe.
Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger mit Beschluss vom 18. Januar 2012 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe einstweilen ohne Ratenzahlungsbestimmung für eine Kündigungsschutzklage und eine Zahlungsklage bewilligt.
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