Auf die Berufung der Beklagten und unter der Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,31 EUR (in Worten: Hundertsechsundzwanzig und 31/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. September 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 83,21 EUR (in Worten: Dreiundachtzig und 21/100 Euro) netto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 248,69 EUR (in Worten: Zweihundertachtundvierzig und 69/100 Euro) brutto sowie 289,57 EUR (in Worten: Zweihundertneunundachtzig und 57/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 348,29 EUR (in Worten: Dreihundertachtundvierzig und 29/100 Euro) seit 01. Oktober 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 198,15 EUR (in Worten: Hundertachtundneunzig und 15/100 Euro) netto zu zahlen.
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