BAG - Urteil vom 21.09.2010
9 AZR 515/09
Normen:
ZPO § 293 S. 2; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken (TV ATZ i.d.F. vom 21. Februar 2003, a.F.) § 4; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken (TV ATZ i.d.F. vom 21. Februar 2003, a.F.) § 5; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken (TV ATZ i.d.F. vom 21. Februar 2003, a.F.) § 8; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken (TV ATZ i.d.F. vom 21. Februar 2003, a.F.) § 12; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken (TV ATZ i.d.F. 24.7.2009) § 5; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken (TV ATZ i.d.F. 24.7.2009) § 8;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 448
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 135/09
ArbG München, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 8756/08

Berücksichtigung von Normtatsachen von Amts wegen; Berechnung des Altersteilzeitentgelts in einer Spielbank bei zeitversetzter Auszahlung des in der Arbeitsphase angesparten Erfolgsanteils in der Freistellungsphase

BAG, Urteil vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 515/09

DRsp Nr. 2011/1868

Berücksichtigung von Normtatsachen von Amts wegen; Berechnung des Altersteilzeitentgelts in einer Spielbank bei zeitversetzter Auszahlung des in der Arbeitsphase angesparten Erfolgsanteils in der Freistellungsphase

Orientierungssätze: 1. Die Tatsache, dass Tarifvertragsparteien eine tarifliche Regelung durch einen nachfolgenden Tarifvertrag abändern, ist eine Normtatsache, die nicht dem Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterfällt. Derartige Normtatsachen sind nach § 293 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. 2. Erfolgt bei Altersteilzeit im Blockmodell die Auszahlung von Erfolgsanteilen, die troncberechtigte Mitarbeiter einer Spielbank aus dem Tronc erhalten, gesplittet zu einer Hälfte in der Arbeitsphase und zur anderen Hälfte zeitversetzt in der Freistellungsphase, entsprechen die Erfolgsanteile in der Freistellungsphase der Höhe nach den Erfolgsanteilen in der Arbeitsphase.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Juni 2009 - 3 Sa 135/09 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 293 S. 2; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1;