Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 22.09.2010 - ö.D. 3 Ca 1368 b/10 - geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Februar 2009 bis Juni 2010 einen weiteren Versorgungszuschuss in Höhe von EUR 918,06 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Gesamtversorgungszusage bei der Berechnung des Versorgungszuschusses einen Kindererziehungszuschlag entsprechend §
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zustehenden Gesamtversorgung.
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