Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.03.2018 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.03.2018 -
I. Unter dem 08.01.2018 hatte der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war beigefügt. Das Verfahren endete am 02.03.2018 durch ein Anerkenntnisurteil.
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