LAG Köln - Beschluss vom 06.10.2015
11 Ta 214/14
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4388/13

Berücksichtigung von Folgekündigungen bei der Bemessung des Streitwerts

LAG Köln, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 214/14

DRsp Nr. 2015/19804

Berücksichtigung von Folgekündigungen bei der Bemessung des Streitwerts

Zum Streitwert von Folgekündigungen

Bei mehreren Kündigungen ist der Wert der ersten Kündigung mit drei Monatsverdiensten zu bemessen. Für die streitwertige Erfassung von Folgekündigungen ist auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der einzelnen Kündigungen abzustellen. Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG zum Tragen, ist die Zeitdifferenz geringer, ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.05.2014 - 6 Ca 4388/13 - abgeändert und der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 19.427,04 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegt2 Beschwerde ist (teilweise) begründet.