LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.03.2011
11 Ta 60/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1935/09

Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Einkommensermittlung; Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 60/11

DRsp Nr. 2011/7633

Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Einkommensermittlung; Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Fahrtkosten sind gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII zu berücksichtigen. 2. Neue Angaben, zu denen die erforderliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit vorliegt und die nicht belegt sind, rechtfertigen keine anderweitige Bestimmung der Ratenzahlungsverpflichtung als die durch den angefochtenen Beschluss getroffene Regelung.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.12.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Im Prozesskostenhilfeverfahren wurde dem Beschwerdeführer durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.09.2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. ohne Zahlungsbestimmung antragsgemäß bewilligt.

Nach Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Arbeitsgericht Koblenz durch Beschluss vom 19.11.2010 die im Beschluss vom 04.09.2010 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.12.2010 monatliche Raten in Höhe von 250,00 Euro auferlegt wurden.