1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.12.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Im Prozesskostenhilfeverfahren wurde dem Beschwerdeführer durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.09.2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. ohne Zahlungsbestimmung antragsgemäß bewilligt.
Nach Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Arbeitsgericht Koblenz durch Beschluss vom 19.11.2010 die im Beschluss vom 04.09.2010 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.12.2010 monatliche Raten in Höhe von 250,00 Euro auferlegt wurden.
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