I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen des Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.12.2008 (Az.: 6 O 10581/07) wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
I
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
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