BSG - Urteil vom 20.02.2002
B 11 AL 61/01 R
Normen:
AFG § 112 Abs. 1 S. 2 § 112 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 434c Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 229/99 - 04.07.2001,
SG Düsseldorf, vom 04.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 212/96

Berücksichtigung von Einmalzahlungen und Überstunden bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

BSG, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 61/01 R

DRsp Nr. 2002/11653

Berücksichtigung von Einmalzahlungen und Überstunden bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

1. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes gem § 112 Abs. 1 S. 2 AFG müssen einmalige Zuwendungen für die Zeit bis Ende Dezember 1996 außer Betracht bleiben. In Fällen, in denen § 112 AFG in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung Anwendung findet, ist eine Erhöhung nach Maßgabe des § 434c SGB III für die Zeit vor dem 1.1.1997 ausgeschlossen. Dies ist nicht verfassungswidrig. 2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die im Tarifvertrag vorgesehene regelmäßige Arbeitszeit von 37 Stunden deswegen als tarifliche regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 112 Abs. 3 S. 1 AFG angesehen wird, weil die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung der tariflichen Bestimmungen vereinbart und auch durch die Zahlung von Überstundenvergütungen ab der 38. Arbeitsstunde praktiziert haben. 3. Es ist nicht verfassungswidrig, den Zeitfaktor auf die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 112 Abs. 3 S. 1 AFG zu begrenzen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 1 S. 2 § 112 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 434c Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 13. Mai 1996 bis 31. Juli 1997.