LAG Köln - Urteil vom 20.01.2011
13 Sa 611/10
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4958/07

Berücksichtigung von Eigenkapitalverlusten bei der Betriebsrentenanpassung; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Eigenkapitalauszehrung

LAG Köln, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 611/10

DRsp Nr. 2011/3950

Berücksichtigung von Eigenkapitalverlusten bei der Betriebsrentenanpassung; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Eigenkapitalauszehrung

1. Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die der Unternehmerin zuzuordnende Vermögenssubstanz wieder und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat; von der Versorgungsschuldnererin kann nicht verlangt werden, dass sie zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz eingreift. 2. Da der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens entscheidende Bedeutung zukommt, darf die Arbeitgeberin nach einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgen und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absehen; das gilt jedenfalls dann, wenn das Eigenkapital unter das gezeichnete Kapital absinkt, die Gesellschaft daraufhin eine Kapitalrücklage bildet, die anschließend erzielten Gewinne nicht ausgeschüttet sondern zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung verwendet werden und trotzdem das gezeichnete Kapital ohne die Kapitelrücklage bis zum nächsten Anpassungsstichtag voraussichtlich nicht erreicht wird.