BAG - Beschluß vom 05.04.2006
3 AZB 61/04
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 3 § 78 ; BGB § 242 § 1356 Abs. 2 § 1360 § 1360a Abs. 4 § 1363 Abs. 2 § 1364 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; LPartG § 5 ; SGB XII § 82 § 85 § 86 § 90 § 96 ; ZPO § 115 Abs. 1, 2 § 117 § 118 § 574 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 115 ZPO
AuA 2006, 498
AuR 2006, 215
BAGE 117, 344
DB 2006, 1440
FamRZ 2006, 1117
JurBüro 2007, 151
MDR 2006, 1307
NZA 2006, 694
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ta 311/04
ArbG Siegburg, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1436/04

Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen bei der Prozesskostenhilfe nur aufgrund abschließender gesetzlicher Regelung - Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen Ehegatten - arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit als persönliche Angelegenheit

BAG, Beschluß vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 3 AZB 61/04

DRsp Nr. 2006/11151

Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen bei der Prozesskostenhilfe nur aufgrund abschließender gesetzlicher Regelung - Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen Ehegatten - arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit als persönliche Angelegenheit

»1. Im Prozesskostenhilfeverfahren darf das Ehegatteneinkommen nur im Rahmen der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 115 Abs. 1 ZPO iVm. § 11a Abs. 3 ArbGG berücksichtigt werden.2. Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten sind "persönliche Angelegenheiten" iSv. § 1360a Abs. 4 BGB

Orientierungssätze:1. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens abschließend durch § 115 Abs. 1 ZPO geregelt. Ehegatteneinkommen führt zur Minderung oder zum Wegfall eines Unterhaltsfreibetrages beim Antragsteller. Eine weitergehende Berücksichtigung, zB durch Zurechnung des hälftigen Differenzeinkommens, findet im Gesetz keine Grundlage.2. Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten sind "persönliche Angelegenheiten" iSd. § 1360a Abs. 4 BGB.3. Auf den Prozesskostenvorschussanspruch kann der Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen werden, soweit ihm dies zumutbar ist und dies der Billigkeit entspricht.4. Die Verweisung auf den Prozesskostenvorschussanspruch ist dann nicht zumutbar, wenn Schwierigkeiten bei der Realisierung dieses Anspruchs absehbar sind.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 3 § 78 ;