LAG Köln, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ta 311/04
ArbG Siegburg, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1436/04
Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen bei der Prozesskostenhilfe nur aufgrund abschließender gesetzlicher Regelung - Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen Ehegatten - arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit als persönliche Angelegenheit
BAG, Beschluß vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 3 AZB 61/04
DRsp Nr. 2006/11151
Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen bei der Prozesskostenhilfe nur aufgrund abschließender gesetzlicher Regelung - Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen Ehegatten - arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit als persönliche Angelegenheit
»1. Im Prozesskostenhilfeverfahren darf das Ehegatteneinkommen nur im Rahmen der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 115 Abs. 1ZPO iVm. § 11a Abs. 3ArbGG berücksichtigt werden.2. Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten sind "persönliche Angelegenheiten" iSv. § 1360a Abs. 4BGB.«
Orientierungssätze:1. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens abschließend durch § 115 Abs. 1ZPO geregelt. Ehegatteneinkommen führt zur Minderung oder zum Wegfall eines Unterhaltsfreibetrages beim Antragsteller. Eine weitergehende Berücksichtigung, zB durch Zurechnung des hälftigen Differenzeinkommens, findet im Gesetz keine Grundlage.2. Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten sind "persönliche Angelegenheiten" iSd. § 1360a Abs. 4BGB.3. Auf den Prozesskostenvorschussanspruch kann der Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen werden, soweit ihm dies zumutbar ist und dies der Billigkeit entspricht.4. Die Verweisung auf den Prozesskostenvorschussanspruch ist dann nicht zumutbar, wenn Schwierigkeiten bei der Realisierung dieses Anspruchs absehbar sind.