LAG Köln - Beschluss vom 26.11.2010
1 Ta 270/10
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5135/09

Berücksichtigung von Darlehensschulden bei der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 270/10

DRsp Nr. 2011/923

Berücksichtigung von Darlehensschulden bei der Prozesskostenhilfe

Monatliche Kosten für Darlehenstilgungen sind i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abzugsfähig, wenn die zugrunde liegende Kreditaufnahme vor Prozessbeginn erfolgt oder die Darlehensschulden zur Finanzierung lebenswichtiger Anschaffungen gedient haben und die Höhe der Zins- und Tilgungsraten angemessen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2010 teilweise abgeändert. Der Kläger hat bei einem einzusetzenden Einkommen von 232,08 - ab Antragstellung monatliche Raten in Höhe von 75,00 - zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühren werden auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Mit Beschluss vom 27.05.2010 hat das Arbeitsgericht Köln Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 506,00 - eine monatliche Rate von 200,00 - zu zahlen hat.