Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2010 teilweise abgeändert. Der Kläger hat bei einem einzusetzenden Einkommen von 232,08 - ab Antragstellung monatliche Raten in Höhe von 75,00 - zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühren werden auf die Hälfte ermäßigt.
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Mit Beschluss vom 27.05.2010 hat das Arbeitsgericht Köln Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 506,00 - eine monatliche Rate von 200,00 - zu zahlen hat.
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