LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.07.2007
3 Sa 1866/06 B
Normen:
BetrVAG § 1 ; ZPO § 138 Abs. 4 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1385/05

Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Betriebsrente - Auslegung des Pensionsplans zum Begriff des Tätigseins - Indizien für durchgehenden Fortbestand der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.07.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 1866/06 B

DRsp Nr. 2008/1788

Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Betriebsrente - Auslegung des Pensionsplans zum Begriff des Tätigseins - Indizien für durchgehenden Fortbestand der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehung

1. Die Formulierung "tätig war" in einem Pensionsplan lässt für sich genommen sowohl die Deutung zu, es sei auf eine tatsächliche Arbeitsleistung abzustellen, als auch die Deutung, maßgeblich sei der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses; das Wort "tätig" ist insoweit mehrdeutig, es wird sowohl für die Beschreibung eines tatsächlichen Tätigwerdens benutzt als auch für die generelle Beschreibung eines Dauerschuldverhältnisses, das auf Leisten einer Tätigkeit für den anderen Vertragspartner ausgerichtet ist.2. Stellt bereits die nachfolgende Regelung auf den rechtlichen Bestand bzw. die rechtliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ab, lässt dies im Einzelfall (neben dem weiteren Regelungsinhalt des Pensionsplans) darauf schließen, dass die Betriebspartner mit dem Begriff "tätig" auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses abstellen wollten.