I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 03.03.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt höheres Insolvenzgeld. Streitig ist, ob Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorgung, die in der Folge von Entgeltumwandlung durch den Arbeitgeber zu entrichten sind, der Insolvenzsicherung unterliegen.
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