LSG Bayern - Urteil vom 16.09.2009
L 10 AL 87/08
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; EGV 74/2002 Art. 2; EGV 74/2002 Art. 3 S. 1; EWGV 987/80 Art. 2 Abs. 2; EWGV 987/80 Art. 8 S. 2; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 03.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 260/07

Berücksichtigung von Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung bei der Bemessung des Insolvenzgeldes

LSG Bayern, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 87/08

DRsp Nr. 2010/11401

Berücksichtigung von Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung bei der Bemessung des Insolvenzgeldes

Eine Entgeltumwandlung, bei der Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz durch den Arbeitgeber in eine Direktversicherung einzuzahlen sind, ist nicht als insolvenzgeldrechtlich geschütztes Arbeitsentgelt zu behandeln. Darin liegt kein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 03.03.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; EGV 74/2002 Art. 2; EGV 74/2002 Art. 3 S. 1; EWGV 987/80 Art. 2 Abs. 2; EWGV 987/80 Art. 8 S. 2; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 5;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höheres Insolvenzgeld. Streitig ist, ob Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorgung, die in der Folge von Entgeltumwandlung durch den Arbeitgeber zu entrichten sind, der Insolvenzsicherung unterliegen.