LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.05.2013
1 Sa 392/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; AÜG § 12 Abs. 1 S. 1; AÜG § 14; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 9
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 891/12

Berücksichtigung vergüteter Mehrarbeit bei der Differenzlohnberechnung eines Leiharbeitnehmers; wirksames Bestreiten der Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb durch Verleiher bei fehlender Bezugnahme auf Auskunft des Entleihers

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 392/12

DRsp Nr. 2013/15627

Berücksichtigung vergüteter Mehrarbeit bei der Differenzlohnberechnung eines Leiharbeitnehmers; wirksames Bestreiten der Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb durch Verleiher bei fehlender Bezugnahme auf Auskunft des Entleihers

1. Legt im Falle einer Klage nach § 10 Abs. 4 AÜG der Arbeitnehmer nicht die Auskunft des Entleihers nach § 13 AÜG zur Darlegung der Arbeitsbedingungen im Entleiherbetrieb vor, darf der Verleiher diese Arbeitsbedingungen regelmäßig mit Nichtwissen bestreiten, sofern diese nicht in die Urkunde nach § 12 AÜG aufgenommen sind.2. Mehrarbeitsstunden, die der Verleiher vergütet hat, sind beim Gesamtvergleich der Leistungen des Entleihers und Verleihers im maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.11.2012 - 5 Ca 891/12 - teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.868,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.04.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 20 %, die Beklagte 80 % der Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; AÜG § 12 Abs. 1 S. 1; AÜG § 14; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;