LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.06.2016
13 Sa 676/15
Normen:
TV-H § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 470/14

Berücksichtigung verbleibender Restlaufzeiten für den Stufenaufstieg im Wissenschaftsbereich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 13 Sa 676/15

DRsp Nr. 2017/1893

Berücksichtigung verbleibender Restlaufzeiten für den Stufenaufstieg im Wissenschaftsbereich

§ 16 Abs. 2 und 3 TV-H ist im Wissenschaftsbereich dahingehend auszulegen, dass die nach der Stufenzuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe bei seiner Einstellung verbleibenden Restlaufzeiten für den Stufenaufstieg im weiteren Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses zu berücksichtigen sind.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger bereits zum 01. September 2011 und nicht erst zum 01. September 2013 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 TV-H eingruppiert war.

Es wird festgestellt, dass der Kläger bereits seit dem 01. September 2015 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 5 TV-H eingruppiert ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-H § 16;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Stufenzuordnung des Klägers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (nachfolgend: TV-H) im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

1. 2. 1. 2.