Es wird festgestellt, dass der Kläger bereits zum 01. September 2011 und nicht erst zum 01. September 2013 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 TV-H eingruppiert war.
Es wird festgestellt, dass der Kläger bereits seit dem 01. September 2015 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 5 TV-H eingruppiert ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Stufenzuordnung des Klägers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (nachfolgend: TV-H) im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
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