LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.06.2001
3 Ta 70/01
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 ; ZPO § 3 ; ZPO § 5 ; ZPO § 253 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 ; GKG § 19 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 07.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 570/00

Berücksichtigung nicht regelmäßig anfallender Sonderzahlungen für die Höhe der Vergütung als Grundlage der Streitwertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 ArbGG; Bewertung eines Anspruchs auf Beschäftigung; Bewertung einer Klage, die Lohnforderungen für die Zukunft zum Gegenstand hat: Der Zeitraum des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG ist gegebenenfalls entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Klägers zu reduzieren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 3 Ta 70/01

DRsp Nr. 2003/4516

Berücksichtigung nicht regelmäßig anfallender Sonderzahlungen für die Höhe der Vergütung als Grundlage der Streitwertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 ArbGG; Bewertung eines Anspruchs auf Beschäftigung; Bewertung einer Klage, die Lohnforderungen für die Zukunft zum Gegenstand hat: Der Zeitraum des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG ist gegebenenfalls entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Klägers zu reduzieren

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 ; ZPO § 3 ; ZPO § 5 ; ZPO § 253 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 ; GKG § 19 Abs. 4 ;

Gründe:

A.

Im Ausgangsverfahren hat sich der am 22.01.1950 geborene Beteiligte zu Nr. 2 mit dem Antrag festzustellen, "dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2000 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 19. Dezember 2000 zum 30. Juni 2001 beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht," gegen die Beendigung des seit 1980 bestehenden Arbeitsverhältnisses als Außendienstmitarbeiter gewandt. Ausdrücklich "für den Fall des Obsiegens" hat er seine ("tatsächliche") Beschäftigung beansprucht.