A.
Im Ausgangsverfahren hat sich der am 22.01.1950 geborene Beteiligte zu Nr. 2 mit dem Antrag festzustellen, "dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2000 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 19. Dezember 2000 zum 30. Juni 2001 beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht," gegen die Beendigung des seit 1980 bestehenden Arbeitsverhältnisses als Außendienstmitarbeiter gewandt. Ausdrücklich "für den Fall des Obsiegens" hat er seine ("tatsächliche") Beschäftigung beansprucht.
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