LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2022
10 Ta 286/22
Normen:
§ 888 ZPO; § 275 BGB; § 62 Abs. 2 ArbGG; § 78 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 156/21

Berücksichtigung neuer Tatsachen im Rahmen der Vollstreckung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2022 - Aktenzeichen 10 Ta 286/22

DRsp Nr. 2022/16911

Berücksichtigung neuer Tatsachen im Rahmen der Vollstreckung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers

1. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist nicht zu überprüfen, ob der Arbeitgeber eine weitere (wirksame) Kündigung ausgesprochen hat. Solche materiell-rechtlichen Fragen sind im Berufungsverfahren bzw. im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage vorzutragen.2. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber behauptet, er habe nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eine neue unternehmerische Entscheidung getroffen, die zum Wegfall der titulierten Beschäftigungspflicht führe.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Mai 2022 - 10 Ca 156/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 888 ZPO; § 275 BGB; § 62 Abs. 2 ArbGG; § 78 ArbGG;

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels.