Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.02.2013 - 4 Ca 2064 b/12 - wird aufgehoben. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird an das Arbeitsgericht Elmshorn zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass der Prozesskostenhilfeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu prüfen und zu bescheiden ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht.
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