LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.03.2013
1 Ta 40/13
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 11.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2064 b/12

Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen zur Vervollständigung des Prozesskostenhilfeantrags nach Abschluss der Instanz bei schuldloser Versäumnis der Nachfrist

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 40/13

DRsp Nr. 2013/7181

Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen zur Vervollständigung des Prozesskostenhilfeantrags nach Abschluss der Instanz bei schuldloser Versäumnis der Nachfrist

1. Gewährt das Arbeitsgericht dem Antragsteller nach Abschluss der Instanz eine Nachfrist zur Vervollständigung des PKH-Antrags, sind nach Fristablauf eingegangene Unterlagen dann zu berücksichtigen, wenn die Fristversäumnis schuldlos erfolgte.2. Der Maßstab des Verschuldens richtet sich nach § 233 ZPO. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich. Das Verschulden von Angestellten des Prozessbevollmächtigten wird nicht zugerechnet.

Tenor

Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.02.2013 - 4 Ca 2064 b/12 - wird aufgehoben. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird an das Arbeitsgericht Elmshorn zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass der Prozesskostenhilfeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu prüfen und zu bescheiden ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 233;

Gründe

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht.