LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.03.2015
2 Ta 24/15
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1503/14

Berücksichtigung nach Fristablauf eingereichter Unterlagen bei rückwirkenden Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.03.2015 - Aktenzeichen 2 Ta 24/15

DRsp Nr. 2015/7515

Berücksichtigung nach Fristablauf eingereichter Unterlagen bei rückwirkenden Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz

Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzte Fristen sind keine Ausschlussfristen. Deswegen hat das Gericht im Falle der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz jedenfalls dann nachgereichte Belege und Unterlagen (bezüglich der Entscheidung über eine Ratenzahlung) zu berücksichtigen, wnn diese zwar nach Ablauf der gesetzten Frist, aber noch vor der positiven Entscheidung über den PKH Antrag eingegangen sind.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Januar 2015 in Gestalt des Teilabhilfe-Beschlusses vom 29. Januar 2015 - 5 Ca 1503/14 - wie folgt abgeändert:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 28. November 2014 in vollem Umfang unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keine monatlichen Raten zu zahlen hat.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe