LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.09.2009
9 Ta 186/09
Normen:
ZPO § 104; ZPO § 107;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 855/06

Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren; Einwendung urkundlich dokumentierte Ausgleichsklausel im Rückfestsetzungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 186/09

DRsp Nr. 2010/865

Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren; Einwendung urkundlich dokumentierte Ausgleichsklausel im Rückfestsetzungsverfahren

1. Das Kostenfestsetzungsverfahren hat nur den Zweck, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern; materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. 2. Das gilt auch im Fall der Rückfestsetzung von Kosten nach einer Streitwertänderung (§ 107 ZPO). 3. Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwendung feststehen. 4. Ist die umfassende Ausgleichsklausel eines Vergleichs urkundlich dokumentiert, steht die hieraus folgende Einwendung fest und ist daher (ausnahmsweise) auch im Rückfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.6.2009, Az. 4 Ca 855/06, aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

ZPO § 104; ZPO § 107;

Gründe: