LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.03.2010
1 Ta 30/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1544/08

Berücksichtigung früherer Angaben zu unveränderten Sachverhalten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 30/10

DRsp Nr. 2010/7845

Berücksichtigung früherer Angaben zu unveränderten Sachverhalten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Nach dem Wortlaut von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auf Verlangen des Gerichts nur darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Bei der Festsetzung von Raten im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens müssen daher für die Berechnung der Rate die im Prozesskostenhilfeantrag gemachten Angaben zu solchen Posten herangezogen werden, die sich nach der Erklärung i.S.d. § 120 Abs. 4 ZPO nicht geändert haben. Auf letzteres ist zu schließen, wenn Angaben zu bestimmten finanziellen Belastungen zwar im ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag gemacht wurden, aber in der Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht enthalten sind und auch sonst keine Hinweise auf eine Änderung vorliegen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 29.12.09 - Az: 6 Ca 1544/08 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.02.2010 aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe: