Die Parteien streiten über Dauer und Lage der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin.
Die Beklagte, eine französische Fluggesellschaft, führt vom C-Stadt aus Frachtflüge durch. Die Klägerin ist dort seit dem 20.05.1997 als Fracht - Sachbearbeiterin beschäftigt. Nachdem sie zunächst in Vollzeit (37,5 Stunden wöchentlich) gearbeitet hatte, nahm sie vom 01.03.2002 bis zum 04.03.2003 Elternzeit in Anspruch und arbeitete während dieses Zeitraums wöchentlich 20 Stunden. Nach Beendigung der Elternzeit wurde die Klägerin aufgrund einer mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung weiterhin in Teilzeit (20 Stunden wöchentlich) beschäftigt.
Ab März 2003 gestaltete sich die Arbeitszeit der Klägerin zunächst wie folgt:
- von Montags 22:00 Uhr bis Dienstags 06:00 Uhr
- Mittwochs von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr
- von Freitags 22:00 Uhr bis Samstags 06:00 Uhr.
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