Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.02.2017 Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage der zutreffenden Stufenzuordnung des zum 01.01.2007 beim beklagten Land neu eingestellten Klägers.
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