LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2016
6 Sa 901/15
Normen:
AEUV Art. 45; Art. 7 Abs. 1 EUV Nr. 492/2011; TV-L § 16 Abs. 2 u. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 887/15

Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Berechnung der Stufenlaufzeit im Rahmen des TV-L

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 901/15

DRsp Nr. 2016/6204

Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Berechnung der Stufenlaufzeit im Rahmen des TV-L

Anders als der bei Einstellungen einschlägige § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L enthält der das Erreichen höherer Stufenlaufzeiten regelnde § 16 Abs. 3 TV-L keinerlei Regelungen zur Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurden. Eine solche Anrechnung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 45 AEUV, Art. 7 Abs. 1 EUV Nr. 492/2011 europarechtlich geboten.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.07.2015 - AZ: 1 Ca 887/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

AEUV Art. 45; Art. 7 Abs. 1 EUV Nr. 492/2011; TV-L § 16 Abs. 2 u. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger der Stufe 5 der Entgeltgruppe KR 9a des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zuzuordnen ist.

Der 37jährige Kläger ist seit dem 1.1.2008 bei der beklagten Universitätsklinik als Fachkrankenpfleger im Intensivpflege-Springerpool beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wird u.a. auf den TV-L sowie die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge verwiesen.

Der TV-L enthält u.a. folgende Regelungen:

" § 16

Stufen der Entgelttabelle

1. 2. 3. 1. 2.