LAG München - Urteil vom 19.02.2009
2 Sa 256/08
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 13532/06

Berücksichtigung einer übertariflichen Zulage bei der Berechnung der Betriebsrente; Auslegung von Versorgungsrichtlinien

LAG München, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 256/08

DRsp Nr. 2009/13442

Berücksichtigung einer übertariflichen Zulage bei der Berechnung der Betriebsrente; Auslegung von Versorgungsrichtlinien

1. Wie bei Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder Gesetzen ist auch bei einer Gesamtzusage ein vom Wortlaut abweichender Wille der Arbeitgeberin allenfalls dann von Bedeutung, wenn er in der Erklärung selbst zum Ausdruck gekommen ist; Rückschlüsse auf den Regelungsinhalt können allerdings aus der Vollzugspraxis gezogen werden. 2. Hat die Arbeitgeberin den Zweck der Betriebsrente dahingehend beschrieben, dass die Betriebsrente unter Einschluss der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung das letzte Nettoeinkommen des in Ruhestand gehenden Mitarbeiters sicher stellen soll, sprechen Sinn und Zweck der Berechnungsvorschrift dafür, dass eine übertarifliche Zulage in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist. 3. Eine jahrzehntelange Berechnung der Betriebsrente auf der Basis des Gehalts unter Einschluss der übertariflichen Zulage kann dahingehend verstanden werden, dass der übertarifliche Gehaltsbestandteil nicht als Zulage im Sinne der Richtlinien angesehen wurde, insbesondere wenn es bei Erlass der Versorgungsrichtlinien im Jahre 1968 nur eine einheitliche Vergütung und keine Aufteilung in einen tariflichen und einen übertariflichen Teil gab.