Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. März 2021 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2021 –
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 6.939, EUR und für den Vergleich auf 30.910,72 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerdegebühr ist nicht zu erheben.
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