LAG Hamburg - Urteil vom 17.09.2009
8 Sa 33/09
Normen:
AEntG § 1 Abs. 1; TV Mindestlohn § 1 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 283/08

Berücksichtigung einer Erschwerniszulage bei Sachgruppenvergleich zum Mindestlohn im Reinigungsgewerbe

LAG Hamburg, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 33/09

DRsp Nr. 2010/13696

Berücksichtigung einer Erschwerniszulage bei Sachgruppenvergleich zum Mindestlohn im Reinigungsgewerbe

1. Für die Frage, ob einem Arbeitnehmer im konkreten Fall mindestens die gesetzlich garantierten Arbeitsbedingungen gewährt werden, sind diese mit den im konkreten Fall vereinbarten Arbeitsbedingungen zu vergleichen; dabei ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, die für den Günstigkeitsvergleich von tariflichen und vertraglichen Regelungen nach § 4 Abs. 3 TVG gelten. 2. Im Rahmen des insoweit erforderlichen Sachgruppenvergleichs sind Regelungen vergleichbar, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen; beim Vergleich von unterschiedlichen Leistungen kommt es darauf an, ob diese funktional gleichwertig sind. 3. Funktional gleichwertig für die Sicherung eines Mindesteinkommens des Arbeitnehmers sind alle Zahlungen der Arbeitgeberin, die eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen; dazu gehören auch Zulagen und Sonderzahlungen, für die der Arbeitnehmer außer der Arbeitsleistung keine weitere Gegenleistung (etwa Betriebstreue) zu erbringen hat. 4. Auch eine Erschwerniszulage ("Verkehrsmittelzulage" im Reinigungsgewerbe) ist Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17.02.2009 (19 Ca 283/08) wird zurückgewiesen.