I.
Der im Zeitpunkt der Klageinreichung im 56. Lebensjahr stehende und langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger hat am 27.09.2000 Klage nach § 4 Satz 1 KSchG eingereicht. Nach erfolgloser Güteverhandlung hat er mit am 01.12.2000 eingekommenem Schriftsatz die Klage um den ("eigentlichen") Hilfsantrag erweitert, die Beklagte zur Zahlung von 225.000,-- DM, einer Abfindung nach § 113 Abs. 3 BetrVG, zu verurteilen.
Ein diesen Klagerweiterungsschriftsatz betreffender Zustellungsnachweis ist nicht zur Akte gelangt - die Verfügung der Geschäftsstelle ist nicht mit einem Erledigungsvermerk versehen.
Mit am 27.12.2000 eingereichtem Schriftsatz hat der Kläger entsprechend der Regelung des in Ablichtung beigefügten außergerichtlichen Vergleichs die Klage zurückgenommen. Mehrfertigung dieses Schriftsatzes hat die Geschäftsstelle am selben Tag im Wege formloser Übermittlung an die Beklagte zur Post gegeben.
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