Das Arbeitsgericht Berlin hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.433,64 EURO brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen. Die vom Kläger schlüssig vorgetragenen Lohnansprüche seien nicht davon abhängig, ob der Beklagte ordnungsgemäß sein Gewerbe angemeldet habe.
Gegen dieses ihm am 8. Januar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Februar 2003 eingelegte und begründete Berufung des Beklagten. Er bestreitet, in einer arbeitsvertraglichen Beziehung zum Kläger gestanden zu haben. Dass der Kläger in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai 2002 Linoleum in der K.-B.-N.klinik verlegt habe, bestreitet er mit Nichtwissen.
Durch Versäumnisurteil vom 2. Mai 2003 ist das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses ihm am 6. Mai 2003 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 9. Mai 2003 Einspruch eingelegt.
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