ArbG Hamm, vom 23.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 662/02
Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Partei bei Abänderungsentscheidung
LAG Hamm, Beschluss vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 609/02
DRsp Nr. 2003/11137
Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Partei bei Abänderungsentscheidung
»1. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten. Dabei macht es keinen Unterschied, daß nachträglich nicht der Richter nach §§ 119, 114ZPO, sondern aufgrund der Zuständigkeitsregelung in § 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG an seiner Stelle der Rechtspfleger entscheidet.2. Diese Grundsätze, die zur nachträglichen Ratenzahlungsanordnung entwickelt worden sind, lassen sich auch auf die Fallgestaltungen übertragen, bei denen das Gericht bei der PKH-Bewilligung der PKH-Partei versehentlich oder rechtsirrig nicht aufgegeben hat, zum Bestreiten der Verfahrenskosten gemäß § 115 Abs. 2ZPO einen Einmalbetrag aus dem Vermögen einzusetzen, soweit es das sog. Schonvermögen übersteigt (hier: 10% der Kündigungsabfindung).«