LAG Hamm - Beschluss vom 07.03.2003
4 Ta 609/02
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 ; RPflG § 20 Nr. 4 Buchst. c ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ; ZPO § 124 Nr. 3 Hs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 23.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 662/02

Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Partei bei Abänderungsentscheidung

LAG Hamm, Beschluss vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 609/02

DRsp Nr. 2003/11137

Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Partei bei Abänderungsentscheidung

»1. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten. Dabei macht es keinen Unterschied, daß nachträglich nicht der Richter nach §§ 119, 114 ZPO, sondern aufgrund der Zuständigkeitsregelung in § 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG an seiner Stelle der Rechtspfleger entscheidet. 2. Diese Grundsätze, die zur nachträglichen Ratenzahlungsanordnung entwickelt worden sind, lassen sich auch auf die Fallgestaltungen übertragen, bei denen das Gericht bei der PKH-Bewilligung der PKH-Partei versehentlich oder rechtsirrig nicht aufgegeben hat, zum Bestreiten der Verfahrenskosten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einen Einmalbetrag aus dem Vermögen einzusetzen, soweit es das sog. Schonvermögen übersteigt (hier: 10% der Kündigungsabfindung).«

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 ; RPflG § 20 Nr. 4 Buchst. c ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ; ZPO § 124 Nr. 3 Hs. 1 ;

Gründe: