LAG Hamm - Schlussurteil vom 22.05.2017
11 Sa 1016/15
Normen:
Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3498/13

Berücksichtigung des Hausbrandbezugs, der Bergmannsprämie sowie der Treueprämie bei der Berechnung des Garantieeinkommens nach dem Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003

LAG Hamm, Schlussurteil vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1016/15

DRsp Nr. 2017/13215

Berücksichtigung des Hausbrandbezugs, der Bergmannsprämie sowie der Treueprämie bei der Berechnung des Garantieeinkommens nach dem Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003

Die Bergmannsprämie sowie die Treueprämie sind bei der Berechnung des Garantieeinkommens nach dem Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003 nicht einzubeziehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 16.06.2015 - 4 Ca 3498/13 - wird im Übrigen zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger 92,2 %, die Beklagte trägt 7,8 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 93,3 %, die Beklagte trägt 6,7 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus für die Monate April 2007 bis März 2012.

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