LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.10.2015
1 Ta 161/15
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b; SGB V § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1000 d/15

Berücksichtigung des Freibetrags für Erwerbstätige bei Krankengeldbezug und streitigem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.10.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 161/15

DRsp Nr. 2016/2032

Berücksichtigung des Freibetrags für Erwerbstätige bei Krankengeldbezug und streitigem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags

1. Der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO ist bei der Berechnung der Ratenhöhe im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht und dies der Höhe nach aus seinem Arbeitsentgelt berechnet wird. Er bleibt unberücksichtigt, wenn das Krankengeld aus dem Arbeitslosengeld 1 berechnet worden ist (wie: BAG v. 22.4.2009 - 3 AZB 90/08).2. Ist zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien (noch) streitig, bleibt es bei diesem Grundsatz3. Ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife unstreitig beendet ist, sei es aufgrund eines vorherigen Beendigungsvergleichs im Prozess oder weil die Beendigung nicht streitgegenständlich war, bleibt unentschieden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.09.2015 - 2 Ca 1000 d/15 - in der Form des Abhilfebeschlusses vom 28.09.2015 geändert.

Die Höhe der vom Kläger monatlich zu zahlenden Raten wird auf 110,-- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.