Auf die Beschwerde der Klägerin vom 02.04.2018 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 02.05.2018 in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:
"Zu zahlende Monatsraten werden nicht festgesetzt."
I.
Mit ihrer Klage vom 29.12.2017 verfolgt die Klägerin Zahlungsansprüche und Ansprüche auf Arbeitspapiere.
Für die Klage hat sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V...
beantragt.
Mit Beschluss vom 12.03.2018 hat das Arbeitsgericht Bayreuth den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf das Einkommen des Ehemanns der Klägerin abgestellt, bei dessen Berücksichtigung eine monatliche Ratenzahlung von 819,00 € anzusetzen gewesen sei, die, unter Berücksichtigung der Prozesskosten, in 4 Monatsraten hätten aufgebracht werden können, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen war.
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