LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.03.2010
3 Ta 163/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; BKGG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4516/09

Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Prozesskostenhilfe

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 163/10

DRsp Nr. 2010/16831

Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Prozesskostenhilfe

1. Die Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Prozesskostenhilfeverfahren ist in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 ZPO abschließend geregelt; hat die unterhaltsberechtigte Person eigenes Einkommen, vermindert sich der für sie beim Antragsteller einzusetzende Unterhaltsfreibetrag in der Höhe dieses Einkommens (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2 ZPO). 2. Einer weitergehenden Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens ermangelt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage; das Einkommen des Ehepartners stellt sich von daher allein als Rechengröße bezüglich der Aufteilung der gemeinsamen Belastungen nach dem Anteil am Gesamteinkommen dar. 3. Kindergeldzahlungen nach § 1 BKGG sind nicht als Einkommen des Kindes sondern der Eltern zu bewerten und grundsätzlich dem beziehenden Elternteil in voller Höhe zuzurechnen. 4. Ebenso wie bei der Berücksichtigung gemeinsamer Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO ist auch bei den Kosten der gemeinsamen Unterkunft für die Berechnung der Prozesskostenhilfe auf das Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner abzustellen; dementsprechend stellt auch die gesetzliche Regelung in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO einen Bezug der Angemessenheit und damit Anrechenbarkeit der Wohnkosten zu den sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen her.