LAG Düsseldorf - Beschluss vom 26.01.2007
3 Ta 38/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 617/06

Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Prozesskostenhilfe

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 38/07

DRsp Nr. 2009/3914

Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Prozesskostenhilfe

1. Die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens im Prozesskostenhilfeverfahren ist in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO abschließend geregelt; einer weitergehenden Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens ermangelt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage. 2. Darf somit bei der Ermittlung des Einkommens des Antragstellers nur auf sein eigenes Einkommen abgestellt werden und nicht auch auf das dasjenige des Ehegatten, sind umgekehrt auch die aus dem Zusammenleben erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile des Ehegatten (Lebensgefährten) mit hohen eigenen Belastungen nicht in die Bewertung miteinzubeziehen; das den Freibetrag übersteigende Einkommen des Lebensgefährten stellt sich allein als Rechengröße bezüglich der Aufteilung der gemeinsamen Belastungen nach dem Anteil am Gesamteinkommen dar.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.11.2006 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.