Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 03.02.2009 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob bei der dem Kläger von Seiten der Beklagten zu zahlenden Karenzentschädigung nach §
Der Kläger war seit dem 01.07.1998 bei der Beklagten aus Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristgerechte Kündigung mit Ablauf des 29.02.2008.
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