LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.08.2013
5 Ta 95/13
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 97
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 364 b/12

Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Festsetzung zu erstattender Rechtsanwaltskosten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 95/13

DRsp Nr. 2013/21083

Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Festsetzung zu erstattender Rechtsanwaltskosten

Für die Berücksichtigung von Umsatzsteuer bei der Festsetzung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten genügt die Erklärung des Antragstellers gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Eine entsprechende Glaubhaftmachung der Erklärung sieht das Gesetz nicht vor.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 06.05.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18.04.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen einen gegen sie gerichteten Kostenfestsetzungsbeschluss.

Im Hauptsacheverfahren führten die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit. Bei der Beklagten handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH, die als Beschäftigungsträgerin im Auftrag des Jobcenters S. Arbeitsangelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung durchführt. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Die hiergegen seitens der Klägerin eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 31.02.2013 auf ihre Kosten zurück.