Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 06.05.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18.04.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen einen gegen sie gerichteten Kostenfestsetzungsbeschluss.
Im Hauptsacheverfahren führten die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit. Bei der Beklagten handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH, die als Beschäftigungsträgerin im Auftrag des Jobcenters S. Arbeitsangelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung durchführt. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Die hiergegen seitens der Klägerin eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 31.02.2013 auf ihre Kosten zurück.
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